Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. IV

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
Iv allfällige Erweiterung oder Beschränkung desselben dem Ermessen des Lehrers je nach dem Bedürfnisse der Klasse. Jede Seite enthält Winke für ausführlichere Charakterbilder. Die eingestreuten „Fragen zur Wiederholung" sollen 1) Dinge zusammenstellen, welche sonst mehrfach hätten aufgeführt werden müssen; 2) den Schüler zum Gebrauch der Karte streng anhalten, und 3) seine ganze Thätigkeit zu Hause wohlmeinend überwachen. Darum wurden auch in der ersten Abtheilung nur solche Fragen ge- stellt, zu deren Beantwortung ein gesundes Auge oft allein ausreicht, den spätern aber diejenigen aufbewahrt, für welche ein strengeres Nachdenken oder reiferes Urtheil in Anspruch genommen wird. Indem ich schließlich noch bemerke, daß bei Abfassung dieses Lehrbuchs die besten Hülfsmittel benutzt wurden, und beim Gebrauch desselben Liechtenstern's neuester Schulatlas vortreffliche Dienste leisten wird, übergebe ich es mit dem Wunsche, es möge auch in weitern Kreisen sich einer geneigten Beachtung würdig erweisen, dem Urtheilsspruch gerechter Richter und dem Wohlwollen der studiren- den Jugend. Chur, am 29. März 1854. vr. Cassian, Prof, am Gymnasium und an der Realschule. Vorrede zur zweiten Auflage. Ist auch der Verfaffer dieses geographischen Lehrbuchs im All- gemeinen den Grundsätzen treu geblieben, welche ihn bei der Aus- arbeitung der ersten Auflage leiteten, so mußten doch bei dieser zweiten nothwendige Verbesserungen vorgenommen, wünschenswerthe Erwei- terungen gemacht und mancherlei Veränderungen angebracht werden. Zunächst glaubte der Verfasser dem ethnographischen Elemente noch mehr Rechnung tragen zu sollen, als in der ersten Austage geschehen war. Dann überzeugte er sich, daß die gegebenen Fragen zur Wieder- holung besser ans Ende der einzelnen Abtheilungen gesetzt würden. Er hat diese Aufgaben vermehren zu sollen für angemeffen gefunden, weil ihn die Erfahrung lehrte, daß durch dieselben nicht nur die Vollständigkeit und Gründlichkeit des Wissens gefördert, sondern auch

2. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 61

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
61 Verordnung des Monarchen gesetzliche Gültigkeit, wenn dieselbe nicht von einem der ernannten Minister mit unterzeichnet oder contrasignirt ist. Der Mo- narch hat das Recht, seine Staatsräthe oder Minister zu ernennen und zu entlassen. Die Abgeordneten des Volkes, welche sich gewöhnlich in zwei Häusern oder Kammern (das Einkammer- und das Zweikammersystem) ver- sammeln, haben das Recht, das Budget, d. h. den Staatshaushalt, zu prüfen, die Steuern zu bewilligen, die vom Ministerium vorgelegten Gesetzesentwürfe zu genehmigen, abzuändern oder zu verwerfen, selbständige Vorschläge und Anträge vorzubringen, die Verwaltung zu überwachen und eine Verletzung der Constitution zu ahnden. Die Beschlüsse der Abgeordneten haben ohne Zustimmung des Monarchen, mit Ausnahme von Strafanträgen und Unter- suchungen, keine Geltung; der Monarch kann mit andern Worten ein „Veto" einlegen. Unterschieden von der constitutionellen Monarchie ist die ständische Ver- fassung. Diese gibt dem Volke bei den wichtigsten Angelegenheiten kein Recht, sich im Allgemeinen an der Verwaltung des Staates irgendwie zu betheiligen, sondern stellt es der Krone oder dem Monarchen anheim, sich in wichtigen Fällen des Rathes erblicher, nach Ständen erwählter Vertreter zu bedienen. In einem Freistaat (Republik) wird die Verwaltung vom Volke selbst oder von gewählten Beamten geübt, welche nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit wieder in das Privatleben zurücktreten. Gewöhnlich steht an der Spitze eines Freistaates ein verantwortlicher Präsident, wie z. B. in den Ver- einigten Staaten Nordamerikas. Ein Präsident wird auf eine Reihe von Jahren vom Volke entweder direct oder indirect gewählt. In der Schweiz bekleidet ein Bundesrath von 7 Mitgliedern die Präsidentschaft des Frei- staates. Im Allgemeinen handelt der Präsident und der Bundesrath nicht selbständig, sondern führt die Beschlüsse der obersten Rathsversammlungen (in Nordamerika des Senats und der Repräsentantenkammer, in der Schweiz des Stände- und Nationalraths) aus. Die republikanischen Verfassungen sind entweder aristokratisch, oder demokratisch, je nachdem die Verwaltung der Staatsangelegenheiten den Angesehensten, den Reichsten oder Gebildetsten, oder der Gesammtheit des Volkes übergeben ist. Von der Demokratie ist die Ochlokratie wohl zu unterscheiden; darunter versteht man die Herrschaft des Pöbels, der ungebildeten Volksmasse, welche sich der Staatsgewalt bemäch- tigt hat. 8 52. Die Völker und Staaten von Europa. Die Völker von Europa sind unter den Völkern der ganzen Erde die gebildetsten und mächtigsten. In keinen: andern Erdtheile finden sich so thä- tige Bewohner, wie in Europa. Ackerbau, Handel, Kunst und Industrie, insbesondere die Wissenschaften sind nirgends in solcher Blüthe, wie in Europa. Die vortheilhafte Lage Europa's in der Nähe zweier anderer großen Con- tinente, die große Entwicklung der Küsten und die vielen Meereseinschnitte haben das Innere leicht zugänglich gemacht und dem Handel geöffnet.' Europa herrscht jetzt über die ganze Erde; überall entstehen neue Colonien von Euro-

3. Lehrbuch der allgemeinen Erdkunde - S. 217

1836 - Leipzig : Schumann
217 Iii. Kultur - Geographie. mentlich in Sibirien und der Mongolei. In Arabien sind die Be- duinen ganz frei und unabhängig; die Araber mit festen Wohnsitzen stehen unter zum Theil absoluten, zum Theil eng beschränkten, auf theokratisches Ansehen sich stützenden Imams, Emirs oder Scheikhs. Andere Staaten haben mit den feudalistischen unseres europäi- schen Mittelalrers Aehnlichkeit; man findet bei ihnen eine Unterord- nung und allmälige Abstufung der Macht und des Ansehens, die im Eigenthumsrechte begründet ist, und wo der, welcher ein Gut be- sitzt, welches ein Herr oder dessen Vorfahren ihm gegen Erlegung eines bestimmten Werthes abgetreten haben, diesem Herrn im Grunde mehr Unterthan ist, als dem eigentlichen Staatsoberhaupte. Eine große Hinneigung zu solchem Feudalismus zeigt sich bei allen malayi- schen Völkern und in Japan in starkem Maaßes ferner nicht so schroff bei den Beludschen, den Afghanen, bei vielen Mongolen, den Mandschu, und in Hindustan bei den Maharatten. — Theo- kra tisch werden in Asien regiert Tibet und Butan durch unum- schränkt herrschende Wahlpriester, den Bog do-Lama und den Dalai-Lama, die als Ausfluß der Gottheit betrachtet werden. 928. In Persien herrscht der Schah und in jder Türkei der Sultan despotisch, doch sind Beide verpflichtet, die Gebote des Koran zu erfüllen. Dieses heilige Buch wird von den Ulemas er- klärt, die von dem Monarchen besoldet werden, und daher nur selten geneigt sind, sich seinem Willen zu widersetzen. Er wird in beiden Ländern als Mohammeds Nachfolger betrachtet, und der Sultan kann alltäglich, ohne daß er einen Grund dafür anzugeben nöthig hätte, eine gewisse Anzahl Köpfe absäbeln lassen. Uebrigens leben in Persien sowohl als der Türkei mehre unabhängige Völker, wie z. B. die Kurden, die unter eigenen Emiren stehen, die sich um den Sultan nur so weit bekümmern, als es ihnen eben gelegen ist. §. 929. Die nicht-mohammedanischen Herrscher in Asien, wie z. B. der Kaiser von China, die Könige in Hindustan und andere, sind durch Religion, Sitten, Gebräuche und oft durch Vorurtheile des Volkes mannigfach beschränkt. So darf der erstere, der Sohn des Himmels, wie sein Titel lautet,'seine Minister nur nach herkömmlicher Sitte aus dem Gelehrtenstande wählen; er kann nur aus einer von den Gelehrten vorgeschlagenen Liste den Unterstatt- halter einer Provinz ernennen; er ist für alles Unglück, für Erd- beben, Hagelschauer und dergleichen verantwortlich, muß sich als großen Sünder bekennen, am Tage einer Sonnensinsterniß streng fasten rc. Nie kann ein König in Hindustan von einem Brahminen auch nur die geringste Steuer erheben und keinen Ackerbauer zum Kaufmanne machen. Die Verwaltung des Staates ist in China in den Händen der Gelehrten oder Mandarinen, die in neun Klassen zerfallen; nur die Gelehrsamkeit giebt Anspruch aus irgend ein Amt, und wird daher sehr in Ehren gehalten. Jede untere Klasse der Mandarinen ist der höhern streng untergeordnet. §-930. In Hinderindien, z.b. Birma und Siam, herrscht reiner Despotismus; kein Unterthan darf, so lange der Herrscher lebt, dessen Namen aussprechen. Alles gehört dem Könige, Land und Leute. Jedoch giebt es geschriebene Gesetze, und in der Ver-

4. Theil 2 - S. 95

1832 - Cassel : Bohné
Graecia Propria. Attica. 95 ten ausgeschmückt! — Der Acropolis südwestlich gegen- über lag ein bedeutender Hügel, Museion, zum B. Lyca- bettus geh. mit dem sogen. Grab des Musaeus, dem Mo- nument des Philopappus und den Temp. des .Heracles u. der Artemis 5 ihn liess späterhiil Demetrius befestigen. Der Acropolis westlich erhob sich ein zweiter Hügel mit der Pnyx, eine Art von Theater, das vorzüglich zu Volksversammlungen bei der Wahl von Magistratsper- sonen eingerichtet war. Rings um die Acropolis her in der tieferen Gegend zeigten sich abef noch folgende be- sonders merkw. Gebäude. Auf der Südseite der1 Tempel des Zeus Olympius, r0 ’Oxvpnliiov, schon von den Pisistratiden begonnen, von Pericles und K. Augustus fortgesetzt, end- lich von K. Hadrianus Vollendet. Sein Umfang betrug 4 Stadien, die Kosten der vollendeten Erbauung reich- ten an 10,000 Talente. Wie noch jetzt aus seinen Ue- berresten es sich erkennen lässt, war es ein wahres, den grössten Tempeln Aegyptens gleich zu stellendes Riesen- gebäude , in dem sich allein 120 Säulen von dem so höchst seltenen phrygischen Marmor befanden. Paüsan. Att. nennt ihn den Tempel des ¿hog Jlavturjrlov, und Osolg rolg nuaiv cibq ov xoivovf d. i. ein Pantheon. Den Hauptplatz in ihm nahm eine colossale Statue des Zeus ein. Nah bei ihm stand das Thor oder derzfog-mdes K. Iladrianusy das Aegeion^ Pylhion} Odeion, u. ein Temp. des Zeus. Nordwestlich von der Acropolis stand der Areopa- gusy o "Aquog Ttuyog, in welchem Gebäude den Mächtigen wie den Annen ein gleiches Recht gesprochen ward. Davon nördl. stand der Tempel des Theseus, im geschmackvollsten Styl, wie dasjenige bezeugt, was von ihm noch vorhanden ist. Weiter siidl. das Gymnas, d. Ptolemdie neue Agora u. das Prytaneum, wo der Staat seinen ausgezeichneten Män- nern eine Aufenthaltsstätte bereitet hatte. Sodann zeigte sich westl. die Stoa Basileios, eine lange Str. von Slaats- gebäuden zwischen der Pnyx, dem Areiopagos und der Hermenstr., für die verschiedenen Dikasterien bestimmt, und nach dem Archonten , der den Eitel Basileus trug und hier wohnte, so genannt. Daran stiess die Poikile, d. i. lange bedeckte Gänge, in denen die Thaten gros- ser, um ihr Vaterland verdienter Bürger in Gemälden dargestellt waren, nebst vielen Statuen. Endlich folgte die alte Agora, d. i. der Volksversammlungsplatz, das Forum oder der Markt, in der Mitte zum Einkauf und Verkauf von allerhand Bedürfnissen, die geräumigen Säulengänge umher zu Verhandlungen der Bürger von allerhand Art bestimmt. Sie war ein sehr grosses Viereck und stiess an einen Iheil des Kera?nikos} lat. Ceramicus, der die

5. Theil 1 - S. 160

1832 - Cassel : Bohné
1(30 Nord - Donau - Laender. Mannschaft unter gewählten Führern auszuziehen pfleg- te etc. Schon die Römer seit Caesar’s Zeiten fan- den die Völker Germaniens nicht in Höhlen, son- dern in einzeln stehenden Hütten, Höfen und Bur- gen wohnend, Salz aus der Sohle gewinnend, Berg- bau auf Eisen und Ackerbau treibend, Bier oder Gersten- wein bereitend. Schon damals fanden sich vier Stände, als Edle {durch Verdienste) mit verschiedenen Abstu- fungen, sodann Freie, Freigelassene und Leibeigene, die jedoch gut behandelt wurden, vor. Schon damals bestanden, als unbestreitbarer Beweis uralter und hi- storisch begründeter germanischer Volk s ober herrlich- lei t, die allgemeinen Volksversammlungen in einer jeden germanischen Völkerschaft, worin über die wichtig ereil Gegenstände des Gemeinwohls Vorträge gehalten wurden und vom Volke darüber abgestimmt ward. Vergl. Tacit. Germ. c. 11. 12- Schon damals war die Jaacht der germanischen Könige und Fürsten sehr eingeschränkt und ihnen blieb die Tfdlkühr der Bestrafung nirgends überlassen; sondern dieses geschah in den Volksversammlungen nach gesetz- licher Bestimmung. Ueberhciupt fand durchgehends Freiheit der Rede, zur Beistimmung und zur Vei'r werfung, nebst Unbeschränktheit des Urtheils, bei öffentlicher Gerichtsübung statt. — Auch hatten nicht alle germanischen Völkerschaften Könige. Gegen harte Strafen bei Civil verbrechen zeigte der edle, freie Character. der alten Germanen Abscheu; nur allge- mein schädliche Laster, Verrätherei und Feigheit im Kriege wurden, als Hochverrath, mit dem Tode be- straft. Ihre Religion war sehr einfach; sie verehr- ten die Götter nicht in Tempeln, sondern in heili- gen Hainen ; auch scheinen nur einige wenige Völ- kerschaften Bilder der Götter besessen zu haben. Viel vermochten übrigens, im Namen ihrer Götter, ihre aus den höheren Ständen gewählten Priester, weissa- gende Weiber, Auspicien verschiedener Art, beson- ders die von weissen Pferden erhaltene, die sie mit grosser Ehrfurcht in heiligen Hainen bewahrten. lac. Germ. c. 7. S. 9. 10.

6. Theil 1 - S. 347

1832 - Cassel : Bohné
Italia Protria. Latium. 347 wie ein konisch aufsteigender Berg mit vielen abge- sondert sich emporwindenden Terrassen früher schon den bezeichnenden Namen Kiqxt] oder K'ujxoq, Cir- ce, Circos, der „ Ringbergu von den griechischen äl- testen Umwohnern, oder von griechischen Seefahrern er!¡alten haben mochte. Sie fanden also hier schon den Nanlen der Kirke vor. Sodann scheint es sehr wahrscheinlich zu seyn, dass dieser Berg einstmals nicht mit dem ganz niedrigen Sumpflande der Palu- des Pomptinae zusammen gehangen, sondern, rings- um vom Meere umgeben, wirklich eine Insel gebil- det habe. Ferner findet sich auf ihm eine ganz über- raschende Menge ofheinelier Pflanzen, welche die ehe- malige Anwesenheit einer Zauberin von Rang hier eben so glaubhaft machten, als viele andere, mit ei- nem ähnlichen Pflanzenreichthum ausgestattete Gegen- den die Anwesenheit^ einer Mieden in Colcliis und ei- ner- jdtigiiici in den Gebirgen der Apenninen. Auch an Wolfen und Schweinen hat es diesem Vorgebirge bis auf diese Stunde nie gefehlt. Bei dem Zusam- mentreffen aller dieser Umstände geschah nun auch Alles, besonders von Speculirenden Priestern, um diese Aufstellung recht glaubhaft zu machen. Schon in den früheren Zeiten Roms zeigte man auf der Hohe dieses wunderschönen ¡und abentheuerlich gestalteten Vorgebirge, hoch über der St. Circaei, eine düstere Höhle als die Grotte der Circe, darin ihren 'Rau- herb edier, einen T/ieil vom Schiffe des Ulysses, oder Odysseus, und, zum Ueberfluss, in einem hohen Grabtumulus von grossen Steinen sogar das Grabmal des verunglückten Elpenor. 3) Cajetae Prom. (Gae- ta), eine Landspitze von hohen Felsen getragen, die jedoch bei den Allen mehr als Hafenort genannt wird. Den Namen soll Cajela, der Tradition zu Folge, von dem gr. W orte Kcutcv, d. i. nach Einigen von der hier verbrannten Säugamme des Aeneas, nach An- deren von seiner hier verbrannten Flotte erhalten ha- den. Vergl. Virgil. Aen. 7, 1. fl'. Sext. Aur. Victor, de Orig. G. R.

7. Lehrbuch der Geographie für höhere Unterrichtsanstalten - S. 246

1852 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
246 Drittes Buch. I. Grönländer der österreichischen Monarchie. 1. Das Königreich Ungarn. In das Gebiet der mittleren Donau, die früher römi- schen Provinzen Pannonien und Da cien, in welchem hernach die Hunnen gehauset, zog um 900 das Noma- denvolk der Ungarn oder Magyaren ein, wahrscheinlich aus den sibirischen Flachländern gekommen und tschudischen Stammes (S. 169 ). Nachdem sie durch ihre Räuberzüge namentlich den Deutschen sehr lästig gewesen, aber auch von ihnen gestraft worden waren (Heinrichl. bei Merseburg 933. Otto I. auf dem Lech selve 956), führte um 1000 die Pflanzung des Christenthums eine mildere Zeit her- bei. Hz. Stephan, der Apostel (nachher der Schutzheilige) seines Volkes, erhielt vom Papste den Titel apostolischer König, den die Kaiser von Oesterreich noch jetzt führen. Nach seinen Zeiten dehnte sich Ungarn öfters über das ganze Donautiefland aus, wurde aber hernach durch die Türken wieder verkleinert. Damals war Ungarn die Vorhut und Worwache Europa's gegen den Islam. Da seit 1300 Ste- phans Stamm ausgestorben, wurde Ungarn ein Wahlreich, wählte aber als solches 1526 das Haus Oesterreich zu seiner. Dynastie. Seit der Zeit ist der Regent Oesterreichs zugleich König von Ungarn. Seine Stelle vertrat im Reiche der Pa latinus: alle drei Jahre ward ein Reichs- tag berufen. Dieser theilte sich in 2 Tafeln: die Mag- nate nt a sei (Prälaten und der hohe Adel) und die De- putirtentase l d. i. die Abgesandten des niedern Adels und der 49 sogenannten königlichen Freistädte. Auf Gesetz- gebung und Besteuerung hatten diese Stände (zusammen etwa 600 Personen) den größten Einfluß. Bei den Verhandlun- gen erschien man bewaffnet. Die Geschäftssprache war meist die lateinische, welche überhaupt in Ungarn, wenn auch nicht immer mit Cicero's Worten, vielfach im Verkehr des amtlichen Lebens gebraucht wird. Die raschen und feurigen Ungarn halten auf ihre Nationalität und ihre Rechte: doch haben sie für das österreichische Haus oft Gut und Blut geopfert. Wer hat es nicht gehört, wie Maria Theresia, auf allen Seiten gedrängt, den kleinen Sohn auf dem Arme, in die Versammlung der Magnaten trat und diese mit ge-

8. Die Völker und Staaten der Erde - S. 164

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
1g4 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 2. Deutschland. Oberhaupt aller seiner Glieder anerkannt wird — nicht ganz zu entziehen, vielmehr auch in dieser Hinsicht (ihrer Souve- rainität unbeschadet), den gemeinsamen Beschlüssen des Bundes Folge zu leisten. — In allen diesen Beziehungen sind folgende Institutionen gegründet worden: 1. Das oberste politische Organ des Bundes ist dev Bundestag oder die Bundesversammlung, die in Frank- furt a. M. ihren Sitz hat, aus bevollmächtigteir Gesandten aller Bundesgenossen besteht, und über alle inneren und äuße- ren Angelegenheiten des Bundes nach der Mehrheit der Stim- men Beschlüsse faßt, die für alle Theilhaber völlige Rechts- verbindlichkeit besitzen. — Die Berathungen und Beschlußuah- mcn der Bundesversammlungen geschehen entweder im Pleno, — d. h. in der jeglichem Bundesgenossen ein selbstständiges Votum gewährenden Versammlung der Bevollmächtigten, — oder im engeren Rathe, der nur aus 17 Stimmen be- steht. — Im engeren Rathe ist nur die absolute Mehrheit zu einem rechtsverbindlichen Beschluß erforderlich; im Pleno bedarf es dazu einer Mehrheit von zwei Drittheilen der Stim- men. Bei organischen Bundeseinrichtungen, Religionsange- legenheiten, oder wenn es sich um die Rechte Einzelner han- delt, kann indeß kein Beschluß durch bloße Stimmenmehrheit gefaßt werden. — Da nun politische Macht und Bedeutnng der einzelnen Bundesgenossen außerordentlich verschieden sind, so konnte ihnen im Pleno nicht ohne Unterschied gleiche Stimmberech- tigung und damit gleicher Einfluß auf die Entscheidung der gemeinsamen Angelegenheiten eingeräumt werden. — Eben so natürlich erschien es, auch im engeren Rathe nur den größe- ren und mächtigeren Bundesgenossen selbstständige oder Viril- Stimmen, den kleineren dagegen blos gruppenweis selbst- ständige oder Kuriat-Stimmen zu verleihen, welche erst durch ein gemeinschaftliches Votum mehrerer Bundesgenossen die Bedeutung einer Viril-Stimme erlangen. Die nebenste- hende tabellarische Übersicht (Iv.) weiset die Stimmberechtigung

9. Die Völker und Staaten der Erde - S. 167

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
Volks- u. Staats-Verh. i. Allg. Z. 17. Polil. Vcrh. Rechtöverfassung. 167 Heeres von der Bundesversammlung (im engeren Rathe) er- nannt. Alsdann geht der Entwurf des Operations-Planes und die Leitung der Operationen allein von ihm aus, wie- wohl er dem Bunde in diesen Beziehungen verantwortlich bleibt. 3. Rechts Verfassung. — Da die Wiederherstellung der ehemaligen höchsten Reichsgerichte, bei der Errichtung des Bundes, aus vielen Gründen nicht räthlich schien: so schreibt die Bundes-Akte die Errichtung von Ober-Appellations- Gerichten vor, wo solche noch nicht bestehen sollten, und zwar in der Weise, daß in jedem Bundesstaate, der 300000 und mehr Einwohner hat, besondere, von den kleineren Staaten aber gemeinsame Obergerichte dieser Art errichtet werden sollen. Dergleichen gemeinschaftliche Appellations-Ge- richte befindet! sich demnach: zu Jena für die großherzoglich - und herzoglich-sächsischen auch fürstlich-reußischen Lande; zu Wolfcnbüttel für Braunschweig, Waldeck und die beiden lippeschen Fürsienthümer; zu Rostock für die gesammten mecklenburgischen, zu Zerbst für die anhaltischen und schwarz- bnrgischen Laude; zu Lübeck für die vier freien Städte. Einige andere unter den kleineren Staaten haben dagegen die höchste Gerichts-Instanz in die Hände des Ober-Tribunals eines be- nachbarten größeren Staates gelegt. So Liechtenstein in die des österreichischen zu Innspruck, die beiden Hohenzollern in die des Württembergischen zu Stuttgart, Hessen-Homburg tu die des großherzoglich-hessischen zu Darulstadt. Im Ganzen zählt Deutschland zwanzig Ober-Appellations-Gerichte rc. — Da zugleich diese Obergerichte, bei politischen Zerwürf- nissen unter den einzelnen Bnndesgliedern, so wie bei Rechts- Streitigkeiten zwischen den Fürsten und ihren Unterthanen, füglich nur da als passet,de Rechts-Instanzen angesehen wer- den können, wo sich die Fürsten ihren Ansspriichen freiwillig unterwerfen wollen; da ferner das Ruhen des Schwertes durch das Walten des Gesetzes nothwendig bedingt wird: so sind für diese Fälle folgende Rechts-Institute gegründet worden: 1. durch Bnndesbeschlnß v. 16. Juni 1817*) die soge- ) Vgl. v. Meyer a. a. O. H. S. 64.

10. Die Völker und Staaten der Erde - S. 168

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
168 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 2. Deutschland. nauute Austrägal-Instauz, die durch das Obergericht eines nach besonderen Vorschriften zu erwählenden Bundesstaates ge- bildet wird, deren Wirksamkeit indeß erst eintritt, wenn der vor» der Bundesversammlung dazu ernannte Ausschuß den Streit nicht beizulegen im Stande war; — 2. seit dem Jahre 1834 die sogenannte schiedsrich- terliche Instanz, welche dergestalt gebildet wird, daß die Partheien für jeden besonderen Fall, aus den 34 zum Vor- aus von dem engeren Rathe der Bundesversammlung ernann- ten Spruchmännern, ein aus vier bis sechs Schiedsmäunern und einem Obmann bestehendes Schiedsgericht erwählen, dessen Ausspruch dann die Kraft eines austrägal-gerichtlichen Erkenntnisses haben foll. — Für die Vollziehung der Rcchtssprüche besteht, in den beiden letzten Fällen, die von der Bundesversammlung am 3. August 1820 beschlossene Exekutions-Ordnung*). — Schließlich folgt hier das vorerwähnte Alphabetische Verzeichniß der ehemals reichsständischen, nunmehr mit dem Recht der Standesherrlichkeit und Ebenbürtigkeit mediatisirten deutschen fürstlichen und gräflichen Häu- ser, deren Häuptern in den Bundestagsbeschlüssen vom 18. August 1825 und 13. Februar 1829 die Prädikate „Durchlaucht und Erlaucht" ertheilt worden**). I. Fürstliche Häuser. Namen Mit der Standesherren in: eniem Gebiet No. Häuser. von □ am». mit Einw. 1. Herzog v. Aremberg . . . Hannover (Hzgth. Mep- 34,00 42000 pen) Preußen (Hrrschft. Reck- linghausen 13,00 45000 2. Fiirst v. Aucrsberg .... Österreich (Hzgth. Gott- schee in Krain,Hrrschften in Mähren, Böhmen re.) ? ? *) Vgl. v. Mever's Staats-Acten Ii. S- 369 ff. **) v. Meyer Staats-Acten Ii. S. 284 f. u. 347 f.
   bis 10 von 416 weiter»  »»
416 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 416 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 3
1 7
2 1
3 10
4 5
5 16
6 11
7 5
8 23
9 5
10 97
11 10
12 18
13 15
14 1
15 6
16 10
17 3
18 0
19 2
20 2
21 8
22 9
23 2
24 2
25 123
26 286
27 10
28 3
29 3
30 6
31 13
32 10
33 4
34 6
35 3
36 11
37 45
38 3
39 86
40 12
41 18
42 2
43 0
44 14
45 48
46 0
47 4
48 0
49 1

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 1
1 4
2 1
3 37
4 10
5 3
6 2
7 3
8 101
9 0
10 18
11 2
12 3
13 3
14 0
15 7
16 35
17 74
18 9
19 4
20 12
21 4
22 3
23 4
24 2
25 8
26 2
27 8
28 2
29 0
30 11
31 0
32 8
33 16
34 9
35 1
36 62
37 4
38 3
39 5
40 2
41 105
42 10
43 0
44 19
45 41
46 14
47 3
48 1
49 0
50 2
51 1
52 17
53 14
54 8
55 3
56 4
57 9
58 11
59 22
60 46
61 8
62 15
63 72
64 21
65 1
66 8
67 0
68 339
69 43
70 3
71 10
72 122
73 29
74 3
75 7
76 20
77 4
78 14
79 9
80 5
81 3
82 13
83 1
84 8
85 0
86 4
87 10
88 2
89 0
90 3
91 3
92 106
93 9
94 29
95 11
96 2
97 15
98 67
99 2

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 4182
1 1183
2 261
3 522
4 151
5 479
6 5228
7 566
8 299
9 197
10 130
11 1197
12 1394
13 1033
14 2164
15 53
16 319
17 62
18 273
19 504
20 1568
21 71
22 25
23 497
24 2907
25 4251
26 135
27 79
28 945
29 973
30 158
31 902
32 2343
33 1605
34 3266
35 28
36 1206
37 33
38 1277
39 1796
40 416
41 22
42 826
43 2037
44 644
45 1343
46 442
47 2895
48 994
49 309
50 821
51 750
52 358
53 1730
54 259
55 298
56 110
57 411
58 308
59 1762
60 393
61 162
62 416
63 95
64 306
65 437
66 1862
67 148
68 994
69 670
70 1746
71 103
72 404
73 157
74 597
75 651
76 1739
77 243
78 1406
79 161
80 609
81 4376
82 770
83 3752
84 642
85 174
86 1724
87 2698
88 592
89 2385
90 2028
91 338
92 1102
93 1360
94 4145
95 1784
96 1304
97 536
98 1427
99 645
100 1179
101 1886
102 762
103 788
104 2749
105 177
106 640
107 2857
108 447
109 3303
110 1878
111 201
112 314
113 4107
114 2262
115 500
116 178
117 483
118 110
119 4197
120 149
121 339
122 684
123 1705
124 1008
125 1174
126 377
127 3304
128 63
129 1721
130 1616
131 2782
132 93
133 3913
134 3014
135 989
136 2147
137 1625
138 1928
139 1481
140 248
141 5
142 4559
143 762
144 1356
145 499
146 70
147 233
148 187
149 4200
150 145
151 176
152 2345
153 2554
154 538
155 333
156 200
157 144
158 58
159 4201
160 3555
161 120
162 21
163 33
164 1579
165 846
166 1204
167 429
168 1128
169 519
170 159
171 131
172 421
173 2598
174 1160
175 8904
176 650
177 3097
178 2513
179 1247
180 2262
181 71
182 1140
183 3305
184 4152
185 1494
186 1604
187 930
188 2360
189 372
190 32
191 480
192 288
193 6409
194 439
195 3023
196 1198
197 912
198 179
199 2633